2.3. Nach Art. 570 Abs. 1 ZGB hat der Erbe die Ausschlagung bei der zuständigen Behörde mündlich oder schriftlich zu erklären. Die Behörde hat über die Ausschlagungen ein Protokoll zu führen (Art. 570 Abs. 3 ZGB i.V.m. § 66 Abs. 3 EG ZGB). Das Protokoll i.S.v. Art. 570 Abs. 3 ZGB schafft lediglich den Beweis für die Abgabe und den Zeitpunkt der Ausschlagungserklärung. In das Protokoll im Sinne von Art. 570 Abs. 3 ZGB kann jede Person mit ausreichendem Rechtsschutzinteresse Einblick nehmen, insb. Miterben, Personen, die im Falle der Ausschlagung zum Zuge kämen, Gläubiger des Erblassers und des möglicherweise ausschlagenden Erben sowie Vermächtnisnehmer.