Die durch den Beschwerdeführer am Datum J. abgegebene Ausschlagungserklärung sei damit rechtzeitig erfolgt. Dies sei für die Vorinstanz ohne Beweisaufwand mit einem einfachen Blick in den Kalender erkennbar gewesen, womit es keines Hinweises bedurft habe, dass er die Frist möglicherweise nicht eingehalten habe, sondern im Gegenteil desjenigen, dass seine Erklärung innert der gesetzlich verlängerten Frist abgegeben worden sei (Beschwerde S. 3 f.).