1 des Bundesgesetzes über den Fristenlauf an Samstagen (SR 173.110.3) würden Fristen, deren rechnerisches Ende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fielen, bis zum folgenden Werktag verlängert. Vorliegend habe die Ausschlagungsfrist damit nicht am Samstag, dem Datum I., sondern am darauffolgenden Montag, dem Datum J., geendet. Die durch den Beschwerdeführer am Datum J. abgegebene Ausschlagungserklärung sei damit rechtzeitig erfolgt.