Seine Ausschlagungserklärung vom Datum J. sei rechtzeitig erfolgt. Die Erblasserin sei am tt.mm. 2023 verstorben, womit die Frist zur Abgabe der Ausschlagungserklärung "prima facie" zwar am Datum I. abgelaufen wäre. Der Datum I. sei allerdings ein Samstag gewesen. Auf die Bestimmung des Endes der Ausschlagungsfrist nach Art. 567 ZGB kämen die Regeln zu Anwendung, die gälten, wenn die Frist rechnerisch an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag ende. Nach Art. 78 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 1 des Bundesgesetzes über den Fristenlauf an Samstagen (SR 173.110.3) würden Fristen, deren rechnerisches Ende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fielen, bis zum folgenden Werktag verlängert.