Ausschlagungserklärung mit dem Hinweis zu protokollieren, dass sie innert gesetzlich erstreckter Frist erfolgt sei. Dazu bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, mit dem Hinweis, seine Ausschlagungserklärung sei möglicherweise verspätet erfolgt, sei ihm unnötigerweise die Pflicht überbunden worden, im weiteren Erbschaftsverfahren nachzuweisen, dass seine Ausschlagung rechtzeitig erfolgt sei. Hätte die Vorinstanz richtig entschieden, wäre er nicht mit dieser Pflicht belastet, womit er in seinen Interessen beeinträchtigt und deshalb zur Beschwerde legitimiert sei (Beschwerde S. 2). Seine Ausschlagungserklärung vom Datum J. sei rechtzeitig erfolgt.