2. 2.1. Die Vorinstanz verfügte im angefochtenen Entscheid, die am Datum J. abgegebene Ausschlagungserklärung des Beschwerdeführers werde protokolliert. Sodann wies die Vorinstanz den Beschwerdeführer im Entscheiddispositiv darauf hin, dass seine Ausschlagungserklärung "möglicherweise nicht innert Frist von Art. 567 ZGB abgegeben worden und damit wirkungslos" sei. 2.2. Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde, es sei festzustellen, dass er das Erbe der Erblasserin innert der gesetzlichen Ausschlagungsfrist ausgeschlagen habe. Zudem sei seine am Datum J. abgegebene -5-