Mit anderen Worten bedeutet materielle Beschwer, dass die Rechtsstellung der (rechtsmittelwilligen) Partei durch den erstinstanzlichen Entscheid tangiert wird, indem dieser in seinen rechtlichen Wirkungen nachteilig für die Partei ist und dadurch der Partei ein Interesse an seiner Abänderung verschafft (REETZ, ZPO-Kommentar, a.a.O., N. 30 ff. zu Vor Art. 308–318 ZPO). Die Beschwerdebefugnis setzt folglich ein aktuelles und praktisches Interesse an der Gutheissung der Beschwerde voraus (vgl. BGE 140 III 92 E. 1.1).