Ein Streitwert ist weder aus den vorinstanzlichen Akten noch aus der Eingabe des Beschwerdeführers ersichtlich. Nachdem die Vorinstanz in der Rechtsmittelbelehrung die Beschwerde als zulässiges Rechtsmittel bezeichnet hat und vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wird, es liege ein Streitwert vor, der zur Berufung berechtige, ist die Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. April 2024 entsprechend ihrer Bezeichnung als Beschwerde entgegenzunehmen.