A._____ wird darauf aufmerksam gemacht, dass die Ausschlagungserklärung möglicherweise nicht innert der Frist von Art. 567 ZGB abgegeben worden und damit wirkungslos ist. Aus wichtigen Gründen kann die Ausschlagungsfrist gemäss Art. 576 ZGB neu angesetzt werden. Ein entsprechendes Gesuch muss unverzüglich gestellt werden. […]" 3. Gegen diesen ihm am 18. April 2024 zugestellten Entscheid erhob der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Aargau mit Eingabe vom 29. April 2024 fristgerecht Beschwerde und beantragte: