{"Signatur": "AG_OG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2024-07-11", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_001_ZBE-2024-6_2024-07-11.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/9515", "Checksum": "cc824a1a49b8c710ebb1a5b17a04effb"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["ZBE.2024.6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern 11.07.2024 ZBE.2024.6"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern 11.07.2024 ZBE.2024.6"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern 11.07.2024 ZBE.2024.6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / 3. Zivilkammer Obergericht / Zivilgericht / 3. 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Mit undatierter, am Datum J. der Schweizerischen\nPost übergebener Eingabe erklärte auch der Beschwerdeführer die Ausschlagung der Erbschaft.\n\n2.\nMit Entscheid vom 17. April 2024 verfügte das Präsidium des Bezirksgerichts Zofingen:\n\n\" 1.\nDie am […] abgegebene Ausschlagungserklärung der Erbin D._____, […],\nsowie diejenige ihrer Nachkommen E._____, F._____ (inkl. seiner Tochter\nG._____) und H._____, wird protokolliert.\n\n2.\nDie am […] abgegebene Ausschlagungserklärung des Erben C._____,\n[…], wird protokolliert.\n\n3.\nDie am Datum J. abgegebene Ausschlagungserklärung des Erben\nA._____, […], wird protokolliert.\n\nA._____ wird darauf aufmerksam gemacht, dass die Ausschlagungserklärung möglicherweise nicht innert der Frist von Art. 567 ZGB abgegeben worden und damit wirkungslos ist. Aus wichtigen Gründen\nkann die Ausschlagungsfrist gemäss Art. 576 ZGB neu angesetzt\nwerden. Ein entsprechendes Gesuch muss unverzüglich gestellt werden.\n\n[…]\"\n\n3.\nGegen diesen ihm am 18. April 2024 zugestellten Entscheid erhob der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Aargau mit Eingabe vom\n29. April 2024 fristgerecht Beschwerde und beantragte:\n\n\" 1.\nEs sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer das Erbe seiner Mutter,\nB._____, gest. tt.mm. 2023, innert der gesetzlichen Ausschlagungsfrist\nausgeschlagen hat.\n-3-\n\n2.\nDie am Datum J. abgegebene Ausschlagungserklärung des Beschwerdeführers als Erbe sei mit dem Hinweis zu protokollieren, dass sie innert gesetzlich erstreckter Frist erfolgt sei.\n\n3.\nUnter Kosten- und Entschädigungsfolge.\"\n\nDas Obergericht zieht in Erwägung:\n\n1.\n1.1.\nAngefochten ist ein Entscheid des Präsidiums des Bezirksgerichts Zofingen\nbetreffend Protokollierung der Ausschlagungserklärung i.S.v. Art. 570\nAbs. 3 ZGB. Dabei handelt es sich um einen Akt der freiwilligen (nichtstreitigen) Gerichtsbarkeit (BGE 114 II 220 E. 1).\n\n1.2.\nNach Art. 570 Abs. 1 ZGB hat der Erbe die Ausschlagung bei der zuständigen Behörde mündlich oder schriftlich zu erklären. Diese führt über die\nAusschlagungen ein Protokoll (Art. 570 Abs. 3 ZGB). Wo das ZGB von\neiner \"zuständigen Behörde\" spricht, bestimmen gemäss Art. 54 Abs. 1\nSchlT ZGB die Kantone, welche bereits vorhandene oder erst zu schaffende Behörde zuständig sein soll. Soweit das ZGB nicht ausdrücklich entweder vom Gericht oder von einer Verwaltungsbehörde spricht, sind die Kantone frei, welche Behörde sie bezeichnen (vgl. Art. 54 Abs. 2 SchlT ZGB).\nDen Kantonen steht es sodann frei, kantonales Verfahrensrecht anzuwenden, aber auch die ZPO als anwendbar zu erklären (Botschaft ZPO,\nBBl 2006 7221, 7257).\n\nIm Kanton Aargau ist nach § 66 Abs. 3 EG ZGB das Bezirksgerichtspräsidium zuständig für alle den Erbgang betreffenden Massnahmen. § 66\nAbs. 4 EG ZGB sieht vor, dass die Bestimmungen des summarischen Verfahrens gemäss den Art. 248 ff. ZPO anwendbar sind.\n\n1.3.\n1.3.1.\nAnordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit können grundsätzlich mit den\ngleichen Rechtsmitteln angefochten werden wie die Entscheide in streitigen\nZivilsachen (STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, Unter\nEinbezug des Anwaltsrechts und des internationalen Zivilprozessrechts,\n3. Aufl. 2019, S. 66).\n\n1.3.2.\nIm summarischen Verfahren gemäss Art. 248 lit. e ZPO ergangene Endentscheide sind bei einem Streitwert von mindestens Fr. 10'000.00 mit Be-\n-4-\n\nrufung anfechtbar, andernfalls mit Beschwerde (Art. 308 Abs. 1 lit. a und\nAbs. 2 sowie Art. 319 lit. a ZPO). Dies gilt auch für erbrechtliche Angelegenheiten, die grundsätzlich als solche vermögensrechtlicher Art gelten\n(BGE 135 III 578 E. 6.3).\n\nEin Streitwert ist weder aus den vorinstanzlichen Akten noch aus der Eingabe des Beschwerdeführers ersichtlich. Nachdem die Vorinstanz in der\nRechtsmittelbelehrung die Beschwerde als zulässiges Rechtsmittel bezeichnet hat und vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wird, es\nliege ein Streitwert vor, der zur Berufung berechtige, ist die Eingabe des\nBeschwerdeführers vom 29. April 2024 entsprechend ihrer Bezeichnung\nals Beschwerde entgegenzunehmen.\n\n"}