Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZBE.2024.6 / zp (SE.2023.915) Art. 43 Entscheid vom 11. Juli 2024 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin De Martin Rechtspraktikantin Pulver Beschwerde- A._____, führer […] vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Vetter, […] Gegenstand Erbschaftsausschlagung Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Zofingen vom 17. April 2024 -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die am tt.mm. 2023 verstorbene Erblasserin, B._____, hinterlässt als Erben ihre drei Nachkommen, C._____, A._____ (Beschwerdeführer) und D._____. 1.2. Mit Eingaben vom […] bzw. […] erklärten D._____ und C._____ die Aus- schlagung der Erbschaft. Mit undatierter, am Datum J. der Schweizerischen Post übergebener Eingabe erklärte auch der Beschwerdeführer die Aus- schlagung der Erbschaft. 2. Mit Entscheid vom 17. April 2024 verfügte das Präsidium des Bezirksge- richts Zofingen: " 1. Die am […] abgegebene Ausschlagungserklärung der Erbin D._____, […], sowie diejenige ihrer Nachkommen E._____, F._____ (inkl. seiner Tochter G._____) und H._____, wird protokolliert. 2. Die am […] abgegebene Ausschlagungserklärung des Erben C._____, […], wird protokolliert. 3. Die am Datum J. abgegebene Ausschlagungserklärung des Erben A._____, […], wird protokolliert. A._____ wird darauf aufmerksam gemacht, dass die Ausschlagungs- erklärung möglicherweise nicht innert der Frist von Art. 567 ZGB ab- gegeben worden und damit wirkungslos ist. Aus wichtigen Gründen kann die Ausschlagungsfrist gemäss Art. 576 ZGB neu angesetzt werden. Ein entsprechendes Gesuch muss unverzüglich gestellt wer- den. […]" 3. Gegen diesen ihm am 18. April 2024 zugestellten Entscheid erhob der Be- schwerdeführer beim Obergericht des Kantons Aargau mit Eingabe vom 29. April 2024 fristgerecht Beschwerde und beantragte: " 1. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer das Erbe seiner Mutter, B._____, gest. tt.mm. 2023, innert der gesetzlichen Ausschlagungsfrist ausgeschlagen hat. -3- 2. Die am Datum J. abgegebene Ausschlagungserklärung des Beschwerde- führers als Erbe sei mit dem Hinweis zu protokollieren, dass sie innert ge- setzlich erstreckter Frist erfolgt sei. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Angefochten ist ein Entscheid des Präsidiums des Bezirksgerichts Zofingen betreffend Protokollierung der Ausschlagungserklärung i.S.v. Art. 570 Abs. 3 ZGB. Dabei handelt es sich um einen Akt der freiwilligen (nichtstrei- tigen) Gerichtsbarkeit (BGE 114 II 220 E. 1). 1.2. Nach Art. 570 Abs. 1 ZGB hat der Erbe die Ausschlagung bei der zustän- digen Behörde mündlich oder schriftlich zu erklären. Diese führt über die Ausschlagungen ein Protokoll (Art. 570 Abs. 3 ZGB). Wo das ZGB von einer "zuständigen Behörde" spricht, bestimmen gemäss Art. 54 Abs. 1 SchlT ZGB die Kantone, welche bereits vorhandene oder erst zu schaffen- de Behörde zuständig sein soll. Soweit das ZGB nicht ausdrücklich entwe- der vom Gericht oder von einer Verwaltungsbehörde spricht, sind die Kan- tone frei, welche Behörde sie bezeichnen (vgl. Art. 54 Abs. 2 SchlT ZGB). Den Kantonen steht es sodann frei, kantonales Verfahrensrecht anzuwen- den, aber auch die ZPO als anwendbar zu erklären (Botschaft ZPO, BBl 2006 7221, 7257). Im Kanton Aargau ist nach § 66 Abs. 3 EG ZGB das Bezirksgerichtspräsi- dium zuständig für alle den Erbgang betreffenden Massnahmen. § 66 Abs. 4 EG ZGB sieht vor, dass die Bestimmungen des summarischen Ver- fahrens gemäss den Art. 248 ff. ZPO anwendbar sind. 1.3. 1.3.1. Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit können grundsätzlich mit den gleichen Rechtsmitteln angefochten werden wie die Entscheide in streitigen Zivilsachen (STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, Unter Einbezug des Anwaltsrechts und des internationalen Zivilprozessrechts, 3. Aufl. 2019, S. 66). 1.3.2. Im summarischen Verfahren gemäss Art. 248 lit. e ZPO ergangene End- entscheide sind bei einem Streitwert von mindestens Fr. 10'000.00 mit Be- -4- rufung anfechtbar, andernfalls mit Beschwerde (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 sowie Art. 319 lit. a ZPO). Dies gilt auch für erbrechtliche Angele- genheiten, die grundsätzlich als solche vermögensrechtlicher Art gelten (BGE 135 III 578 E. 6.3). Ein Streitwert ist weder aus den vorinstanzlichen Akten noch aus der Ein- gabe des Beschwerdeführers ersichtlich. Nachdem die Vorinstanz in der Rechtsmittelbelehrung die Beschwerde als zulässiges Rechtsmittel be- zeichnet hat und vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wird, es liege ein Streitwert vor, der zur Berufung berechtige, ist die Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. April 2024 entsprechend ihrer Bezeichnung als Beschwerde entgegenzunehmen. 1.4. Zu den Prozessvoraussetzungen gehört das Rechtsschutzinteresse (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Das erforderliche Rechtsschutzinteresse entspricht im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens der Beschwer, wobei die rechtsmittelerhebende Partei sowohl formell als auch materiell beschwert sein muss. Die beschwerdeführende Partei gilt als formell beschwert, wenn sie mit ihren Anliegen im erstinstanzlichen Verfahren zumindest teilweise unterlegen ist. Materielle Beschwer ist gegeben, wenn die rechtsmitteler- hebende Partei durch den angefochtenen Entscheid in ihrer Rechtsstellung nachteilig betroffen ist (ZÜRCHER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenber- ger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Kommen- tar], 3. Aufl. 2016, N. 14 zu Art. 59). Mit anderen Worten bedeutet materi- elle Beschwer, dass die Rechtsstellung der (rechtsmittelwilligen) Partei durch den erstinstanzlichen Entscheid tangiert wird, indem dieser in seinen rechtlichen Wirkungen nachteilig für die Partei ist und dadurch der Partei ein Interesse an seiner Abänderung verschafft (REETZ, ZPO-Kommentar, a.a.O., N. 30 ff. zu Vor Art. 308–318 ZPO). Die Beschwerdebefugnis setzt folglich ein aktuelles und praktisches Interesse an der Gutheissung der Be- schwerde voraus (vgl. BGE 140 III 92 E. 1.1). 2. 2.1. Die Vorinstanz verfügte im angefochtenen Entscheid, die am Datum J. ab- gegebene Ausschlagungserklärung des Beschwerdeführers werde proto- kolliert. Sodann wies die Vorinstanz den Beschwerdeführer im Entscheid- dispositiv darauf hin, dass seine Ausschlagungserklärung "möglicherweise nicht innert Frist von Art. 567 ZGB abgegeben worden und damit wirkungs- los" sei. 2.2. Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde, es sei festzustellen, dass er das Erbe der Erblasserin innert der gesetzlichen Ausschlagungs- frist ausgeschlagen habe. Zudem sei seine am Datum J. abgegebene -5- Ausschlagungserklärung mit dem Hinweis zu protokollieren, dass sie innert gesetzlich erstreckter Frist erfolgt sei. Dazu bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, mit dem Hinweis, seine Ausschlagungserklärung sei möglicherweise verspätet erfolgt, sei ihm unnötigerweise die Pflicht über- bunden worden, im weiteren Erbschaftsverfahren nachzuweisen, dass seine Ausschlagung rechtzeitig erfolgt sei. Hätte die Vorinstanz richtig ent- schieden, wäre er nicht mit dieser Pflicht belastet, womit er in seinen Inte- ressen beeinträchtigt und deshalb zur Beschwerde legitimiert sei (Be- schwerde S. 2). Seine Ausschlagungserklärung vom Datum J. sei rechtzei- tig erfolgt. Die Erblasserin sei am tt.mm. 2023 verstorben, womit die Frist zur Abgabe der Ausschlagungserklärung "prima facie" zwar am Datum I. abgelaufen wäre. Der Datum I. sei allerdings ein Samstag gewesen. Auf die Bestimmung des Endes der Ausschlagungsfrist nach Art. 567 ZGB kä- men die Regeln zu Anwendung, die gälten, wenn die Frist rechnerisch an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag ende. Nach Art. 78 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 1 des Bundesgesetzes über den Fristenlauf an Samstagen (SR 173.110.3) würden Fristen, deren rechnerisches Ende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fielen, bis zum folgenden Werktag verlängert. Vor- liegend habe die Ausschlagungsfrist damit nicht am Samstag, dem Datum I., sondern am darauffolgenden Montag, dem Datum J., geendet. Die durch den Beschwerdeführer am Datum J. abgegebene Ausschlagungserklärung sei damit rechtzeitig erfolgt. Dies sei für die Vorinstanz ohne Beweisauf- wand mit einem einfachen Blick in den Kalender erkennbar gewesen, womit es keines Hinweises bedurft habe, dass er die Frist möglicherweise nicht eingehalten habe, sondern im Gegenteil desjenigen, dass seine Erklärung innert der gesetzlich verlängerten Frist abgegeben worden sei (Be- schwerde S. 3 f.). 2.3. Nach Art. 570 Abs. 1 ZGB hat der Erbe die Ausschlagung bei der zustän- digen Behörde mündlich oder schriftlich zu erklären. Die Behörde hat über die Ausschlagungen ein Protokoll zu führen (Art. 570 Abs. 3 ZGB i.V.m. § 66 Abs. 3 EG ZGB). Das Protokoll i.S.v. Art. 570 Abs. 3 ZGB schafft le- diglich den Beweis für die Abgabe und den Zeitpunkt der Ausschlagungs- erklärung. In das Protokoll im Sinne von Art. 570 Abs. 3 ZGB kann jede Person mit ausreichendem Rechtsschutzinteresse Einblick nehmen, insb. Miterben, Personen, die im Falle der Ausschlagung zum Zuge kämen, Gläubiger des Erblassers und des möglicherweise ausschlagenden Erben sowie Vermächtnisnehmer. Sie finden im Protokoll die Feststellung, ob und wann Ausschlagungs- oder Annahmeerklärungen gegenüber der Behörde stattgefunden haben (SCHWANDER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetz- buch II, 6. Aufl. 2019 [BSK ZGB II], N. 13 zu Art. 570 ZGB). Das Protokoll im Sinn von Art. 570 Abs. 3 ZGB schafft somit lediglich den Beweis für die Abgabe und den Zeitpunkt der Ausschlagungserklärung und hat keinerlei Rechtskraftwirkung zwischen den (ausschlagenden) Erben und den Gläu- bigern des Erblassers. Selbst wenn eine Ausschlagungserklärung -6- zurückgewiesen wird, bleibt dem betroffenen Erben mit anderen Worten unbenommen, sich auf die erklärte Ausschlagung zu berufen, sollte er für Erbschaftsschulden belangt werden, und ungeachtet der Protokollierung der Ausschlagungserklärung steht den Gläubigern des Erblassers die Mög- lichkeit offen, gegen einen Erben vorzugehen, welcher die Ausschlagung erklärt hat (Urteil des Bundesgerichts 5A_398/2021 vom 7. Januar 2022 E. 2.2 m.w.H.). Mit anderen Worten beurkundet das Ausschlagungsprotokoll die Abgabe der Erklärung, nicht deren Wirkung. Der protokollierenden Behörde ist da- her nur eine zurückhaltende Kognition zur Vorprüfung der Gültigkeit der Ausschlagungserklärung zuzubilligen, und zwar dann, wenn sich eine sol- che Vorprüfung aufgrund an die Ausschlagungserklärung anknüpfende weitere Massnahmen der Behörde aufdrängt, wie beispielsweise bei der konkursamtlichen Liquidation (vgl. Art. 573 Abs. 1 ZGB) oder der Ausstel- lung des Erbscheines (vgl. Art. 559 ZGB). Die definitive Prüfung der Ver- hältnisse bleibt dem ordentlichen Richter vorbehalten (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 5A_752/2020 vom 6. Januar 2021 E. 1.3 m.w.H.). Die Behörde hat denn auch Erklärungen zu protokollieren, die wegen Fristablaufs oder Verwirkung keine Wirkung entfalten können (Urteil des Bundesgerichts 5A_398/2021 vom 7. Januar 2022 E. 2.2 m.w.H.). Nur ausnahmsweise, wenn die Verwirkung der Ausschlagungsbefugnis anerkannt oder offenkun- dig ist, darf sie Erklärungen zurückweisen (AGVE 2001 Nr. 3 S. 35). 2.4. Die Vorinstanz hat mit angefochtenem Entscheid die mit Eingabe des Be- schwerdeführers vom Datum J. abgegebene Ausschlagungserklärung pro- tokolliert (Dispositiv-Ziffer 3, Absatz 1). Folglich erachtete die Vorinstanz die Ausschlagungserklärung des Beschwerdeführers nicht als offenkundig verspätet, ansonsten sie diese zurückgewiesen und nicht protokolliert hätte. Mit dem zusätzlichen Vermerk im 2. Absatz der Entscheiddispositiv- Ziffer 3, wonach die Ausschlagungserklärung infolge verspäteter Abgabe allenfalls wirkungslos sein könne, hat die Vorinstanz nicht in die Rechts- stellung des Beschwerdeführers eingegriffen. Zum einen handelt es sich dabei um einen blossen, im Konjunktiv formulierten Hinweis und gerade nicht um einen Entscheid, mit welchem die rechtliche Stellung des Be- schwerdeführers tangiert wird. Zum anderen kommt der Protokollierung der Ausschlagung ohnehin keine Rechtskraftwirkung, sondern blosser Informa- tionszweck zu (vgl. E. 2.3 hiervor). Daran ändert nichts, dass der Hinweis der Vorinstanz, wonach die Ausschlagung allenfalls zu spät erfolgte, unnö- tig ist und bei summarischer Prüfung in Anbetracht der wohl zutreffenden Ausführungen des Beschwerdeführers zur Berechnung der Ausschla- gungsfrist (vgl. E. 2.2 hievor) sich wohl auch nicht als korrekt erweist (vgl. zur Berechnung der Ausschlagungsfrist: SCHWANDER, BSK ZGB II, a.a.O., N. 3 zu Art. 567 ZGB). Wesentlich ist, dass die mit angefochtenem Ent- scheid vorgenommene Protokollierung festhält, dass der -7- Beschwerdeführer am Datum J. die Ausschlagungserklärung abgegeben hat. Das Protokoll schafft somit im Sinne seines Informationszwecks Be- weis über die Abgabe und den Zeitpunkt der Ausschlagungserklärung. Über die Informationszwecke hinausgehende Rechtswirkungen entfaltet das Protokoll nicht. Dem Beschwerdeführer fehlt es folglich an einem aktu- ellen und praktischen Interesse an der Aufhebung bzw. Abänderung des angefochtenen Entscheids, womit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 3. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfah- rens von Fr. 500.00 (§ 14 Abs. 1 und § 11 VKD) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). -8- Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt weniger als Fr. 30'000.00. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 11. Juli 2024 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Massari De Martin