2.3. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf mangels rechtsgenüglicher Begründung überhaupt einzutreten ist. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdegegner die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese ist auf Fr. 500.00 festzusetzen und mit dem vom Beschwerdegegner in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdegegner hat seine Parteikosten selber zu tragen; den Beschwerdeführern ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. Parteientschädigungen sind somit keine auszurichten. Das Obergericht erkennt: