Daran ändert auch nichts, dass die Vorinstanz im 4. Abschnitt ihrer Erwägung 5 tatsächlich fälschlicherweise davon spricht, dass der Beschwerdegegner "vorliegend als Willensvollstrecker abgesetzt" werde. Dies zum einen, weil diese Aussage in keinem Zusammenhang zur Verlegung der Prozesskosten steht, sondern einzig zur Ermittlung des Streitwerts erfolgte und zum andern, weil der Beschwerdeführer dadurch von vornherein nicht beschwert ist, da die Urteilsmotive an der Rechtskraft nicht teilhaben (Urteil des Bundesgerichts 4C.332/2003 vom 7. Mai 2004 E. 1.2) und sich die falsche Begründung im Entscheiddispositiv, was wesentlich ist, nicht niedergeschlagen hat.