Unnötige Prozesskosten gemäss Art. 108 ZPO können auch durch Handlungen ausserhalb des Prozesses verursacht werden, insbesondere wenn – wie vorliegend – die Vernachlässigung einer Pflicht die andere Partei zur Anstrengung eines Verfahrens veranlasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5P.167/2004 vom 3. Juni 2004 E. 3 m.H.; JENNY, SK ZPO, a.a.O., N. 6 zu Art. 108 ZPO). Daran ändert auch nichts, dass die Vorinstanz im 4. Abschnitt ihrer Erwägung 5 tatsächlich fälschlicherweise davon spricht, dass der Beschwerdegegner "vorliegend als Willensvollstrecker abgesetzt" werde.