(vgl. E. 4.3.2 des angefochtenen Entscheids). Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in Anwendung des ihr hinsichtlich der Verlegung der Prozesskosten zustehenden Ermessens vom üblichen Verteilungsgrundsatz (Art. 106 Abs. 1 ZPO) abgewichen ist und den Beschwerdegegner gestützt auf Art. 108 ZPO zur Bezahlung einer Parteientschädigung verpflichtet hat. Unnötige Prozesskosten gemäss Art.