Das vorliegende Verfahren sei durch die qualifizierte Untätigkeit des Beschwerdegegners verursacht worden, weshalb dieser die Gerichts- und Parteikosten zu tragen habe. Der Beschwerdegegner setzt sich mit dieser Begründung in seiner Beschwerde nicht auseinander und hat Dispositiv-Ziffer 1.2 des angefochtenen Entscheids, woraus sich ergibt, dass der Eventualantrag (Edition von Akten und Auskunftserteilung) (erst) mit Schreiben vom 15. Juni 2023 erfolgt sei, auch nicht angefochten und als unzutreffend kritisiert. Vielmehr bestätigt er in der Beschwerde, dass die Eventualforderung gemäss Dispositiv-Ziff. 1.2 des angefochtenen Entscheids erfüllt worden ist.