2.2.2. Die Vorinstanz begründete die Verlegung der Prozesskosten damit, dass das Hauptbegehren der Beschwerdeführer, die Absetzung des Beschwerdegegners in seiner Funktion als Willensvollstrecker, zwar abgewiesen werde und ihre Eventualbegehren in der Zwischenzeit durch den Beschwerdegegner erfüllt worden seien. Das vorliegende Verfahren sei durch die qualifizierte Untätigkeit des Beschwerdegegners verursacht worden, weshalb dieser die Gerichts- und Parteikosten zu tragen habe.