Wenngleich der Beschwerdegegner lediglich beantragte, Ziffer 3 des Entscheides (Parteikosten) sei aufzuheben, ergibt sich aus dieser Begründung, dass er nicht nur die Kassierung besagter Dispositiv-Ziffer möchte, sondern zusätzlich eine Entschädigung für sich beansprucht. Sein Begehren ist insofern als genügend zu erachten.