Im Weiteren stelle der Gerichtspräsident in Ziffer 1.2 seines Entscheides fest, dass die Eventualforderung auf Edition und Auskunft erfolgt sei. Aufgrund der Abweisung der Begehren der Beschwerdeführer sei Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und dem Beschwerdegegner sei für seine, durch die Verweigerung der Einsichtnahme in die Nachlassakten der Vertreter der Beschwerdeführer verursachten, im Beschwerdeverfahren entstandenen Aufwendungen eine angemessene Entschädigung zuzusprechen und die Gerichtskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen.