2.2. 2.2.1. Der Beschwerdegegner bringt in seiner als Beschwerde entgegen zu nehmenden Berufung im Wesentlichen vor, er bestreite Ziffer 5 Abs. 4 der Beschwerde [recte: Abschnitt 4 der Erwägung 5 des angefochtenen Entscheids]. Der Gerichtpräsident widerspreche sich selbst, wenn er als Begründung anführe, dass der Beschwerdegegner als Willensvollstrecker abgesetzt werde, in Ziffer 1.1 seines Entscheides jedoch das Begehren der Beschwerdeführer um Absetzung des Willensvollstreckers abweise. Im Weiteren stelle der Gerichtspräsident in Ziffer 1.2 seines Entscheides fest, dass die Eventualforderung auf Edition und Auskunft erfolgt sei.