Die Beschwerdeführer haben beantragt, dass der Streitwert nach behördlichen Ermessen zu bestimmen sei. Der Streitwert ist nach dem objektiven Wert festzulegen, wobei es das Bundesgericht als willkürlich betrachtet wenn als Streitwert der Nachlasswert angenommen wird (BGE 135 III 578 E.6.5). Da vorliegend der Beschwerdegegner als Willensvollstrecker abgesetzt wird ist als Streitwert das Honorar einzusetzen, welches durch den Beschwerdegegner erwirtschaftet hätte werden können. Dieses wird in Ermangelung von Angaben der Parteien auf Fr. 10'000.00 geschätzt. Die Parteientschädigung bemisst sich gemäss § 3 Abs. 1 lit.