" Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind von den Beteiligten zu tragen (BGE 5A_815/2009 vom 31. März 2010, E.3.2). Auch wenn vorliegend das Hauptbegehren der Gesuchsteller [Beschwerdeführer 1 und 2], die Absetzung des Willensvollstrecker[s], abgewiesen wird und die Eventualbegehren in der Zwischenzeit durch den Gesuchsgegner [Beschwerdegegner] erfüllt worden sind, ist das vorliegende Verfahren durch die qualifizierte Untätigkeit des Gesuchsgegners [Beschwerdegegners] verursacht worden, so dass dieser die Gerichts- und Parteikosten zu tragen hat.