Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann. Aus diesem Prozessgrundsatz folgt, dass auf Geldzahlung gerichtete Anträge zu beziffern sind (BGE 137 III 617 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 5A_3/2019 vom 18. Februar 2019 E. 3). Dieses Erfordernis gilt auch für die selbständige Anfechtung von Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urteil des Bundesgerichts 5D_155/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 4.3).