" 1. Ziffer 3 des Entscheides (Parteikosten) sei aufzuheben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Aargau." 3.2. Es wurde keine Beschwerdeantwort eingeholt (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Der Beschwerdegegner wendet sich in seiner Beschwerde einzig gegen die Parteientschädigung, zu welcher er von der Vorinstanz zugunsten der Beschwerdeführer verpflichtet wurde (Dispositiv-Ziff. 3 des Entscheids des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 16. Februar 2024). Es handelt sich folglich um eine Kostenbeschwerde gemäss Art. 110 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO.