1.2. Es wird festgestellt, dass die Eventualforderung auf Edition und Auskunft mit Schreiben vom 15. Juni 2023 erfolgt ist. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführern die richterlich auf Fr. 1'271.40 (inkl. Fr. 90.90 MwSt) festgesetzten Parteikosten zu entschädigen." -3- 3. 3.1. Gegen den ihm am 29. Februar 2024 zugestellten Entscheid vom 16. Februar 2024 erhob der Beschwerdegegner am 11. März 2024 (Postaufgabe) beim Obergericht des Kantons Aargau Berufung und stellte folgende Anträge: