1.4. Die vom Beschwerdegegner gegen diesen Entscheid erhobene Berufung wurde vom Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 30. Oktober 2023 (ZSU.2023.144) wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs gutgeheissen. Der Entscheid wurde aufgehoben und die Sache zur Fortführung des Verfahrens und neuer Entscheidfällung an das Gerichtspräsidium Aarau zurückgewiesen. 2. Mit Entscheid vom 16. Februar 2024 erkannte der Präsident des Bezirksgerichts Aarau Folgendes: " 1. 1.1. Das Begehren um Absetzung des Willensvollstreckers wird abgewiesen.