1.2. Am 12. Mai 2023 reichten die Beschwerdeführer beim Gerichtspräsidium Aarau eine Aufsichtsbeschwerde ein. Sie verlangten die Absetzung des Beschwerdegegners in seiner Funktion als Willensvollstrecker, eventualiter, der Beschwerdegegner sei zur Auskunft sowie Edition diverser Akten anzuweisen. 1.3. Mit Entscheid vom 20. Juni 2023 setzte der Präsident des Bezirksgerichts Aarau den Beschwerdegegner als Willensvollstrecker in der Erbschaftssache D._____ sel. ab.