{"Signatur": "AG_OG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2024-04-22", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_001_ZBE-2024-4_2024-04-22.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/9077", "Checksum": "2b2ad44188604028fd6ab084ad7eac53"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["ZBE.2024.4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern 22.04.2024 ZBE.2024.4"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern 22.04.2024 ZBE.2024.4"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern 22.04.2024 ZBE.2024.4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / 3. Zivilkammer Obergericht / Zivilgericht / 3. 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Der Erblasser setzte mit letztwilliger Verfügung vom\n28. Juli 2014 C._____ (Beschwerdegegner) als Willensvollstrecker ein.\n\n1.2.\nAm 12. Mai 2023 reichten die Beschwerdeführer beim Gerichtspräsidium\nAarau eine Aufsichtsbeschwerde ein. Sie verlangten die Absetzung des\nBeschwerdegegners in seiner Funktion als Willensvollstrecker, eventualiter, der Beschwerdegegner sei zur Auskunft sowie Edition diverser Akten\nanzuweisen.\n\n1.3.\nMit Entscheid vom 20. Juni 2023 setzte der Präsident des Bezirksgerichts\nAarau den Beschwerdegegner als Willensvollstrecker in der Erbschaftssache D._____ sel. ab.\n\n1.4.\nDie vom Beschwerdegegner gegen diesen Entscheid erhobene Berufung\nwurde vom Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 30. Oktober 2023 (ZSU.2023.144) wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs gutgeheissen. Der Entscheid wurde aufgehoben und die Sache zur Fortführung des Verfahrens und neuer Entscheidfällung an das Gerichtspräsidium\nAarau zurückgewiesen.\n\n2.\nMit Entscheid vom 16. Februar 2024 erkannte der Präsident des Bezirksgerichts Aarau Folgendes:\n\n\" 1.\n1.1.\nDas Begehren um Absetzung des Willensvollstreckers wird abgewiesen.\n\n1.2.\nEs wird festgestellt, dass die Eventualforderung auf Edition und Auskunft\nmit Schreiben vom 15. Juni 2023 erfolgt ist.\n\n2.\nEs werden keine Gerichtskosten erhoben.\n\n3.\nDer Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführern die richterlich auf\nFr. 1'271.40 (inkl. Fr. 90.90 MwSt) festgesetzten Parteikosten zu entschädigen.\"\n-3-\n\n3.\n3.1.\nGegen den ihm am 29. Februar 2024 zugestellten Entscheid vom 16. Februar 2024 erhob der Beschwerdegegner am 11. März 2024 (Postaufgabe)\nbeim Obergericht des Kantons Aargau Berufung und stellte folgende Anträge:\n\n\" 1. Ziffer 3 des Entscheides (Parteikosten) sei aufzuheben.\n\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Aargau.\"\n\n3.2.\nEs wurde keine Beschwerdeantwort eingeholt (Art. 322 Abs. 1 ZPO).\n\nDas Obergericht zieht in Erwägung:\n\n1.\n1.1.\nDer Beschwerdegegner wendet sich in seiner Beschwerde einzig gegen\ndie Parteientschädigung, zu welcher er von der Vorinstanz zugunsten der\nBeschwerdeführer verpflichtet wurde (Dispositiv-Ziff. 3 des Entscheids des\nPräsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 16. Februar 2024). Es handelt\nsich folglich um eine Kostenbeschwerde gemäss Art. 110 i.V.m. Art. 319\nlit. b Ziff. 1 ZPO.\n\nMit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht\nwerden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und\nneue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326\nZPO).\n\n1.2.\nDie Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1\nZPO). In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen\nBeschwerdegrund er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Insofern besteht im Beschwerdeverfahren eine Rügepflicht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 analog; Urteil des Bundesgerichts\n5A_488/2015 vom 21. August 2015 E. 3.2.1; FREIBURGHAUS/AFHELDT, in:\nSutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2016 [SK ZPO], N. 14 f. zu\nArt. 321 ZPO). Die Beschwerde hat konkrete Rechtsbegehren zu enthalten,\naus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid\nangefochten und ob ein reformatorischer oder ein kassatorischer Entscheid\nangestrebt wird. Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im\n-4-\n\nFalle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden\nkann. Aus diesem Prozessgrundsatz folgt, dass auf Geldzahlung gerichtete\nAnträge zu beziffern sind (BGE 137 III 617 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 5A_3/2019 vom 18. Februar 2019 E. 3). Dieses Erfordernis gilt auch\nfür die selbständige Anfechtung von Kosten- und Entschädigungsfolgen\n(Urteil des Bundesgerichts 5D_155/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 4.3).\n\n"}