1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziffern 3, 4 und 6 des Entscheids des Gerichtspräsidiums Zofingen vom 29. Februar 2024 ersatzlos aufgehoben. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens in der Höhe von Fr. 300.00 werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt und mit dem von ihnen geleisteten Vorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)