4. Im Verfahren der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit haben die Beschwerdeführer unabhängig vom Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich selber zu tragen. Art. 106 ZPO ist auf diese Verfahren nicht anwendbar (JENNY, in: Komm-ZPO, a.a.O., N. 3 zu Art. 106 ZPO). Ein Ausnahmefall, -8- in dem die Vorinstanz bzw. der Kanton als unterliegende Partei qualifiziert und zur Ausrichtung einer Parteientschädigung verpflichtet werden könnte (vgl. BGE 139 III 471; Urteil des Bundesgerichts 4D_24/2014 vom 14. Oktober 2014), liegt nicht vor. Das Obergericht erkennt: