Die angeordnete konkursamtliche Liquidation ist deshalb bereits im Rechtsmittelverfahren aufzuheben, andernfalls das Konkursverfahren trotz vorhandener Erben seinen Fortgang nehmen wird. Der sofortigen Aufhebung, obwohl bis zur Protokollierung des Widerrufs der Ausschlagung die Erbschaft noch als ausgeschlagen gilt, stehen zudem keine anderweitigen Interessen entgegen. Eine erneute Konkurseröffnung für den Fall, dass die Vorinstanz den Widerruf der Ausschlagungserklärungen, welche sie summarisch auf ihre Begründetheit zu prüfen hat (vgl. E. 3.2.1 a.E.), nicht protokollieren wird, ist nämlich ohne Weiteres möglich. 3.3. Damit ist die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen.