3.2.3. Mit der Protokollierung des Widerrufs wird die Voraussetzung für die Konkurseröffnung nach Art. 193 Abs. 1 Ziff.1 SchKG dahinfallen. Währenddem die Protokollierung der Ausschlagung einer Erbschaft einen Akt der freiwilligen Gerichtsbarkeit darstellt und deshalb gestützt auf Art. 256 Abs. 2 ZPO unter gegebenen Voraussetzungen abgeändert oder aufgehoben werden kann, besteht diese Möglichkeit bei der angeordneten Konkurseröffnung nicht. Die angeordnete konkursamtliche Liquidation ist deshalb bereits im Rechtsmittelverfahren aufzuheben, andernfalls das Konkursverfahren trotz vorhandener Erben seinen Fortgang nehmen wird.