3.2.2. Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, der Konkurs über den Nachlass sei vorliegend gestützt auf Art. 193 SchKG eröffnet worden, weil sämtliche Erben die Erbschaft des Erblassers ausgeschlagen hätten (Beschwerde Rz. 20). Werde dem Widerruf der Ausschlagungserklärung nun stattgegeben, fehle es gerade an der Grundlage für die Eröffnung des Konkurses, da diesfalls sämtliche Erben die Erbschaft angenommen hätten (Beschwerde Rz. 21). Der Nachlass des Verstorbenen reiche nicht zuletzt aufgrund der zu erwartenden Erbschaft, um sämtliche Schulden zu tilgen. Der Aufhebung des Konkurses würden damit auch keine Gläubigerinteressen entgegenstehen (Beschwerde Rz. 22).