3.2. 3.2.1. Voraussetzung für die Konkurseröffnung nach Art. 193 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG ist, dass sämtliche Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben oder die Ausschlagung zu vermuten ist (BRUNNER/BOLLER/FRITSCHI, a.a.O., N. 4. zu Art. 193 SchKG). Diese Voraussetzung war im Zeitpunkt der Entscheidfällung durch die Vorinstanz aufgrund der damaligen Ausschlagung durch die beiden Beschwerdeführerinnen unbestrittenermassen erfüllt.