böhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung [Komm-ZPO], 3. Aufl. 2016, N. 7 zu Art. 256 ZPO). Folglich ist der Bezirksgerichtspräsident nicht nur für die (erstmalige) Entgegennahme der Ausschlagungserklärung zuständig, sondern auch für die (nachträgliche) Entgegennahme des Widerrufs der Ausschlagungserklärung. 2.3. Mangels Zuständigkeit ist damit auf die Beschwerdeanträge 1 und 2 nicht einzutreten. Die Beschwerde vom 11. März 2024 sowie die Eingabe vom 12. März 2024 je mit Beilagen sind zur Behandlung an die Vorinstanz weiterzuleiten.