Gemäss Art. 256 Abs. 2 ZPO können Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit von Amtes wegen oder auf Antrag aufgehoben werden, es sei denn, das Gesetz oder die Rechtssicherheit ständen dem entgegen. Mit Blick darauf sowie unter Berücksichtigung des Zwecks der Protokollierung – die Information von Personen mit ausreichendem Rechtsschutzinteresse darüber, ob und wann Ausschlagungs- oder Annahmeerklärungen gegenüber der Behörde stattgefunden haben – wird diesem Informationszweck am ehesten gerecht, wenn auch der Widerruf der Ausschlagungserklärung möglichst zeitnah und ohne vorgängiges, allenfalls langwieriges ordentliches Gerichtsverfahren im Protokoll vermerkt wird.