Während das Verfahren inkl. der Frage der Zuständigkeit zur Protokollierung von Ausschlagungserklärungen gesetzlich klar geregelt ist, ist umstritten, in welchem Verfahren die Anfechtung von Ausschlagungserklärungen wegen Willensmängeln erfolgt (dazu ausführlich: Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau ZBE.2022.4 vom 8. August 2022 E 4.2.4 f.). Die Beschwerdeführerinnen bestreiten nicht, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 29. Februar 2024 ihren damaligen Willen korrekt -6-