Nach korrekter Buchung übersteige das Kontoguthaben die offenen Schulden (Beschwerde Rz. 12). Zudem seien sie in der Zwischenzeit über eine namhafte Erbschaft – mutmasslich im sechsstelligen Bereich – des Erblassers informiert worden, von welcher weder der Erblasser vor seinem Ableben noch die Beschwerdeführerinnen Kenntnis gehabt hätten, da das Testament dieser Erbschaft bis heute nicht eröffnet worden sei (Beschwerde Rz. 11 und 13). Damit sei erstellt, dass der Nachlass des Erblassers nicht überschuldet sei und die Beschwerdeführerinnen bei der Abgabe ihrer Ausschlagungserklärung in einem wesentlichen Irrtum über den Sachverhalt gewesen seien (Beschwerde Rz. 14).