2. 2.1. Die Beschwerdeführerinnen führen aus, dass sie im Zeitpunkt der Abgabe der Ausschlagungserklärung vom (damaligen) Beistand des Erblassers falsch über dessen finanzielle Verhältnisse per Todestag informiert worden seien. Der Beistand des Erblassers habe seine ursprüngliche Information, dass die Erbschaft überschuldet sei, revidiert. Grund für die ursprüngliche Fehlinformation sei gewesen, dass zu Unrecht zu Lasten des Kontos des Erblassers Belastungen für eine Drittperson vorgenommen worden seien (Beschwerde Rz. 9 und 12). Nach korrekter Buchung übersteige das Kontoguthaben die offenen Schulden (Beschwerde Rz.