1.3. Gegen die im summarischen Verfahren ergangenen Entscheide betreffend Ausschlagung ist die Berufung oder die Beschwerde als Rechtsmittel gegeben (Art. 308 und Art. 319 lit. a ZPO). Die Anordnung der konkursamtlichen Liquidation unterliegt der Beschwerde gemäss Art. 174 SchKG (Art. 194 Abs. 1 SchKG), wobei neue Tatsachen geltend gemacht werden können, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind („unechte Noven“; Art. 174 Abs. 1 SchKG, BRUNNER/BOLLER/FRITSCHI, a.a.O., N. 8 zu Art. 194 SchKG).