1. 1.1. Gemäss Art. 193 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG hat die zuständige Behörde den Konkursrichter zu benachrichtigen, wenn alle Erben eine Erbschaft ausgeschlagen haben oder die Ausschlagung zu vermuten ist. Aufgrund der entsprechenden amtlichen Bescheinigung der zuständigen Behörde über die Ausschlagung eröffnet der Konkursrichter hierauf i.S.v. Art. 573 Abs. 1 ZGB den Konkurs über die hinterlassene Erbschaft (BRUNNER/BOLLER/FRITSCHI, in: Basler Kommentar zum SchKG, 3. Aufl., Basel 2021, N. 6 zu Art. 193 SchKG).