VERFAHRENSANTRAG Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen." 3.2. Mit Eingabe vom 12. März 2024 reichten die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 Beilage 3 der Beschwerde nach. 3.3. Mit Verfügung vom 14. März 2024 erteilte die Instruktionsrichterin der 3. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Aargau der Beschwerde vom 11. März 2024 die aufschiebende Wirkung. Das Obergericht zieht in Erwägung: