Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZBE.2024.3 / SD (SE.2024.99) Art. 53 Entscheid vom 3. September 2024 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichterin Merkofer Oberrichter Holliger Gerichtsschreiberin De Martin Beschwerde- A._____, führerin 1 […] Beschwerde- B._____, führerin 2 […] 1 und 2 vertreten durch Rechtsanwältin Rebecca Wyniger, […] Gegenstand Ausschlagungserklärung / konkursamtliche Liquidation der Erbschaft Entscheid des Bezirksgerichts Zofingen vom 29. Februar 2024 -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Am tt.mm. 2023 starb C._____ (Erblasser). Als Erben hinterlässt er B._____ und A._____. 1.2. Mit Eingaben vom 5. bzw. 7. Februar 2024 (Postaufgabe) erklärten B._____ und A._____ die Ausschlagung der Erbschaft. 2. Mit Entscheid vom 29. Februar 2024 erkannte das Bezirksgericht Zofingen, Präsidium des Zivilgerichts, Folgendes: " 1. Die am 5. Februar 2024 abgegebene Ausschlagungserklärung der Erbin B._____, Q._____, wird protokolliert. 2. Die am 7. Februar 2024 abgegebene Ausschlagungserklärung der Erbin A._____, R._____, wird protokolliert. 3. Über den Nachlass von C._____, geboren am tt.mm.jjjj, von R._____, ge- storben am tt.mm. 2023, wohnhaft gewesen […], R._____, wird am 29. Februar 2024, 10.00 Uhr, die konkursamtliche Liquidation eröffnet. 4. Mit der Durchführung der Liquidation wird das Konkursamt Aargau beauf- tragt. Vorbehalten bleibt eine allfällige andere Zuweisung durch die lei- tende Konkursbeamtin. 5. Die Entscheidgebühr für die Protokollierung der Ausschlagung von Fr. 300.00 und die Kosten des Erbenverzeichnisses von Fr. 35.00, zusam- men Fr. 335.00, werden den ausschlagenden Erbinnen anteilsmässig mit je Fr. 167.50 auferlegt. 6. Die Entscheidgebühr für die Eröffnung der konkursamtlichen Liquidation von Fr. 200.00 wird dem Nachlass auferlegt." 3. 3.1. Gegen den ihnen am 1. bzw. 4. März 2024 zugestellten Entscheid vom 29. Februar 2024 erhoben die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 am 11. März 2024 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden An- trägen: -3- " 1. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerinnen die Ausschla- gung der Erbschaft von C._____ rechtsgültig widerrufen und die vorbe- haltlose Annahme der Erbschaft von C._____ sel., geb. tt.mm.jjjj, ver- storben am tt.mm. 2023, von und in R._____ erklärt haben. 2. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerinnen als gesetzliche Erben am Nachlass von C._____ berechtigt sind. 3. Der über den Nachlass von C._____, geboren am tt.mm.jjjj, von R._____, gestorben am tt.mm. 2023, wohnhaft gewesen […], R._____, am 29. Februar 2024, 10.00 Uhr, eröffnete Konkurs sei zu widerrufen. VERFAHRENSANTRAG Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen." 3.2. Mit Eingabe vom 12. März 2024 reichten die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 Beilage 3 der Beschwerde nach. 3.3. Mit Verfügung vom 14. März 2024 erteilte die Instruktionsrichterin der 3. Zi- vilkammer des Obergerichts des Kantons Aargau der Beschwerde vom 11. März 2024 die aufschiebende Wirkung. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 193 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG hat die zuständige Behörde den Konkursrichter zu benachrichtigen, wenn alle Erben eine Erbschaft ausge- schlagen haben oder die Ausschlagung zu vermuten ist. Aufgrund der ent- sprechenden amtlichen Bescheinigung der zuständigen Behörde über die Ausschlagung eröffnet der Konkursrichter hierauf i.S.v. Art. 573 Abs. 1 ZGB den Konkurs über die hinterlassene Erbschaft (BRUNNER/BOLLER/FRITSCHI, in: Basler Kommentar zum SchKG, 3. Aufl., Basel 2021, N. 6 zu Art. 193 SchKG). 1.2. Im Kanton Aargau ist sowohl für die Entgegennahme und Protokollierung der Ausschlagungserklärungen und die Benachrichtigung des Konkursrich- ters wegen Ausschlagung der Erbschaft durch alle Erben als auch für die anschliessende Anordnung der konkursamtlichen Liquidation der ausge- schlagenen bzw. überschuldeten Erbschaft der Gerichtspräsident am letz- ten Wohnsitz des Erblassers zuständig (Art. 570 ZGB i.V.m. § 66 Abs. 3 EG ZGB; Art. 251 lit. a ZPO i.V.m. § 6 Abs. 1 lit. b EG ZPO). Seine diesbe- züglichen Entscheide ergehen im summarischen Verfahren als Geschäfte -4- der freiwilligen Gerichtsbarkeit (betreffend Protokollierung der Ausschla- gungserklärung: vgl. AGVE 2013 Nr. 69 [die ZPO gelangt dabei als kanto- nales Recht zur Anwendung, vgl. BGE 139 III 225 E. 2]; betreffend Anord- nung der konkursamtlichen Erbschaftsliquidation: Art. 251 lit. a ZPO, BRUN- NER/BOLLER/FRITSCHI, a.a.O., N. 13 f. zu Art. 193 SchKG). 1.3. Gegen die im summarischen Verfahren ergangenen Entscheide betreffend Ausschlagung ist die Berufung oder die Beschwerde als Rechtsmittel ge- geben (Art. 308 und Art. 319 lit. a ZPO). Die Anordnung der konkursamtli- chen Liquidation unterliegt der Beschwerde gemäss Art. 174 SchKG (Art. 194 Abs. 1 SchKG), wobei neue Tatsachen geltend gemacht werden können, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind („unechte Noven“; Art. 174 Abs. 1 SchKG, BRUNNER/BOLLER/FRITSCHI, a.a.O., N. 8 zu Art. 194 SchKG). 2. 2.1. Die Beschwerdeführerinnen führen aus, dass sie im Zeitpunkt der Abgabe der Ausschlagungserklärung vom (damaligen) Beistand des Erblassers falsch über dessen finanzielle Verhältnisse per Todestag informiert worden seien. Der Beistand des Erblassers habe seine ursprüngliche Information, dass die Erbschaft überschuldet sei, revidiert. Grund für die ursprüngliche Fehlinformation sei gewesen, dass zu Unrecht zu Lasten des Kontos des Erblassers Belastungen für eine Drittperson vorgenommen worden seien (Beschwerde Rz. 9 und 12). Nach korrekter Buchung übersteige das Kon- toguthaben die offenen Schulden (Beschwerde Rz. 12). Zudem seien sie in der Zwischenzeit über eine namhafte Erbschaft – mutmasslich im sechs- stelligen Bereich – des Erblassers informiert worden, von welcher weder der Erblasser vor seinem Ableben noch die Beschwerdeführerinnen Kennt- nis gehabt hätten, da das Testament dieser Erbschaft bis heute nicht eröff- net worden sei (Beschwerde Rz. 11 und 13). Damit sei erstellt, dass der Nachlass des Erblassers nicht überschuldet sei und die Beschwerdeführe- rinnen bei der Abgabe ihrer Ausschlagungserklärung in einem wesentli- chen Irrtum über den Sachverhalt gewesen seien (Beschwerde Rz. 14). 2.2. 2.2.1. Nach Art. 570 Abs. 1 ZGB hat der Erbe die Ausschlagung bei der zustän- digen Behörde mündlich oder schriftlich zu erklären. Diese führt über die Ausschlagungen ein Protokoll (Art. 570 Abs. 3 ZGB). Dasselbe gilt von Bundesrechts wegen auch für ausdrückliche Annahmeerklärungen (SCHWANDER, in: Geiser/Wolf [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetz- buch II, 6. Aufl. 2019, N. 12 zu Art. 570 ZGB). -5- In das Protokoll im Sinn von Art. 570 Abs. 3 ZGB kann jede Person mit ausreichendem Rechtsschutzinteresse Einblick nehmen, insb. Miterben, Personen, die im Falle der Ausschlagung zum Zuge kämen, Gläubiger des Erblassers und des möglicherweise ausschlagenden Erben sowie Ver- mächtnisnehmer. Sie finden im Protokoll die Feststellung, ob und wann Ausschlagungs- oder Annahmeerklärungen gegenüber der Behörde statt- gefunden haben (SCHWANDER, a.a.O., N. 13 zu Art. 570 ZGB). Das Proto- koll verfolgt somit Informationszwecke, entfaltet aber keinerlei Rechtskraft- wirkung zwischen den (ausschlagenden/annehmenden) Erben und den Gläubigern des Erblassers (SCHWANDER, a.a.O., N. 14 zu Art. 570 ZGB). Das Protokoll im Sinn von Art. 570 Abs. 3 ZGB schafft lediglich den Beweis für die Abgabe und den Zeitpunkt der Ausschlagungserklärung. Selbst wenn eine Ausschlagungserklärung zurückgewiesen wird, bleibt es dem betroffenen Erben unbenommen, sich auf die erklärte Ausschlagung zu be- rufen, sollte er für Erbschaftsschulden belangt werden, und ungeachtet der Protokollierung der Ausschlagungserklärung steht den Gläubigern des Erb- lassers die Möglichkeit offen, gegen einen Erben vorzugehen, der die Aus- schlagung erklärt hat. Mit anderen Worten beurkundet das Ausschlagungs- protokoll die Abgabe der Erklärung, nicht deren Wirkung. Die Behörde hat denn auch Erklärungen zu protokollieren, die wegen Fristablaufs oder Ver- wirkung keine Wirkung entfalten können. Eine beschränkte Kognition hin- sichtlich der Gültigkeit einer Ausschlagungserklärung kommt der Behörde insofern zu, als sie davon abhängige Massnahmen zu treffen hat, wie die Anordnung der konkursamtlichen Liquidation (zum Ganzen Urteil des Bun- desgerichts 5A_398/2021 vom 7. Januar 2022 E. 2.2). 2.2.2. Bei der Ausschlagungserklärung handelt es sich um ein einseitiges Rechts- geschäft, welches als Gestaltungsrecht unbedingt und vorbehaltlos ge- schehen muss (Art. 570 Abs. 2 ZGB; Urteil des Bundesgerichts 5A_594/2009 vom 20. April 2010 E. 2.1). Die einmal formgültig erklärte Ausschlagung ist prinzipiell unwiderruflich (BGE 129 III 305 E. 4.3, m.H.; SCHWANDER, a.a.O., N. 4 zu Art. 566 ZGB, m.w.H). Möglich ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung allerdings eine Anfechtung wegen Willensmangel (Art. 7 ZGB i.V.m. Art. 23 ff. OR; Urteil des Bundesgerichts 5A_594/2009 vom 20. April 2010 E. 2.1). Es kann also insbesondere gel- tend gemacht werden, die Erklärung sei unverbindlich, weil man sich bei deren Äusserung in einem wesentlichen Irrtum befunden habe (Art. 23 OR). Während das Verfahren inkl. der Frage der Zuständigkeit zur Protokollie- rung von Ausschlagungserklärungen gesetzlich klar geregelt ist, ist umstrit- ten, in welchem Verfahren die Anfechtung von Ausschlagungserklärungen wegen Willensmängeln erfolgt (dazu ausführlich: Entscheid des Oberge- richts des Kantons Aargau ZBE.2022.4 vom 8. August 2022 E 4.2.4 f.). Die Beschwerdeführerinnen bestreiten nicht, dass die Vorinstanz in der ange- fochtenen Verfügung vom 29. Februar 2024 ihren damaligen Willen korrekt -6- wiedergibt. Die Beschwerdeführerinnen möchten die Aufhebung ihrer von der Vorinstanz protokollierten Ausschlagungserklärungen vielmehr deswe- gen, weil sie hierbei einem Willensmangel unterlegen sein sollen. Mit Blick darauf, dass die einmal formgültig erklärte Ausschlagung prinzipiell unwi- derruflich ist, erscheint die Beschwerde/Berufung hierfür nicht der richtige Weg zu sein (vgl. auch das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LF190014-O/U vom 2. März 2019). Gemäss Art. 256 Abs. 2 ZPO können Anordnungen der freiwilligen Ge- richtsbarkeit von Amtes wegen oder auf Antrag aufgehoben werden, es sei denn, das Gesetz oder die Rechtssicherheit ständen dem entgegen. Mit Blick darauf sowie unter Berücksichtigung des Zwecks der Protokollierung – die Information von Personen mit ausreichendem Rechtsschutzinteresse darüber, ob und wann Ausschlagungs- oder Annahmeerklärungen gegen- über der Behörde stattgefunden haben – wird diesem Informationszweck am ehesten gerecht, wenn auch der Widerruf der Ausschlagungserklärung möglichst zeitnah und ohne vorgängiges, allenfalls langwieriges ordentli- ches Gerichtsverfahren im Protokoll vermerkt wird. Zuständig für die Auf- hebung oder Abänderung ist die Instanz, welche die Anordnungen der frei- willigen Gerichtsbarkeit erlassen hat (KLINGLER, in: Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Zivilprozess- ordnung [Komm-ZPO], 3. Aufl. 2016, N. 7 zu Art. 256 ZPO). Folglich ist der Bezirksgerichtspräsident nicht nur für die (erstmalige) Entgegennahme der Ausschlagungserklärung zuständig, sondern auch für die (nachträgliche) Entgegennahme des Widerrufs der Ausschlagungserklärung. 2.3. Mangels Zuständigkeit ist damit auf die Beschwerdeanträge 1 und 2 nicht einzutreten. Die Beschwerde vom 11. März 2024 sowie die Eingabe vom 12. März 2024 je mit Beilagen sind zur Behandlung an die Vorinstanz wei- terzuleiten. 3. 3.1. Im angefochtenen Entscheid eröffnete der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen nach Protokollierung der Ausschlagung der Erbschaft durch die Beschwerdeführerinnen die konkursamtliche Liquidation über den Nach- lass i.S.v. Art. 573 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 193 Abs. 1 SchKG (vgl. Dispositiv Ziffer 3 des vorinstanzlichen Entscheids). Mit ihrer Beschwerde beantragen die Beschwerdeführerinnen, der über den Nachlass von C._____ am 29. Februar 2024, 10.00 Uhr, eröffnete Konkurs sei zu widerrufen. -7- 3.2. 3.2.1. Voraussetzung für die Konkurseröffnung nach Art. 193 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG ist, dass sämtliche Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben oder die Aus- schlagung zu vermuten ist (BRUNNER/BOLLER/FRITSCHI, a.a.O., N. 4. zu Art. 193 SchKG). Diese Voraussetzung war im Zeitpunkt der Entscheidfäl- lung durch die Vorinstanz aufgrund der damaligen Ausschlagung durch die beiden Beschwerdeführerinnen unbestrittenermassen erfüllt. 3.2.2. Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, der Konkurs über den Nachlass sei vorliegend gestützt auf Art. 193 SchKG eröffnet worden, weil sämtliche Erben die Erbschaft des Erblassers ausgeschlagen hätten (Beschwerde Rz. 20). Werde dem Widerruf der Ausschlagungserklärung nun stattgege- ben, fehle es gerade an der Grundlage für die Eröffnung des Konkurses, da diesfalls sämtliche Erben die Erbschaft angenommen hätten (Be- schwerde Rz. 21). Der Nachlass des Verstorbenen reiche nicht zuletzt auf- grund der zu erwartenden Erbschaft, um sämtliche Schulden zu tilgen. Der Aufhebung des Konkurses würden damit auch keine Gläubigerinteressen entgegenstehen (Beschwerde Rz. 22). 3.2.3. Mit der Protokollierung des Widerrufs wird die Voraussetzung für die Kon- kurseröffnung nach Art. 193 Abs. 1 Ziff.1 SchKG dahinfallen. Währenddem die Protokollierung der Ausschlagung einer Erbschaft einen Akt der freiwil- ligen Gerichtsbarkeit darstellt und deshalb gestützt auf Art. 256 Abs. 2 ZPO unter gegebenen Voraussetzungen abgeändert oder aufgehoben werden kann, besteht diese Möglichkeit bei der angeordneten Konkurseröffnung nicht. Die angeordnete konkursamtliche Liquidation ist deshalb bereits im Rechtsmittelverfahren aufzuheben, andernfalls das Konkursverfahren trotz vorhandener Erben seinen Fortgang nehmen wird. Der sofortigen Aufhe- bung, obwohl bis zur Protokollierung des Widerrufs der Ausschlagung die Erbschaft noch als ausgeschlagen gilt, stehen zudem keine anderweitigen Interessen entgegen. Eine erneute Konkurseröffnung für den Fall, dass die Vorinstanz den Widerruf der Ausschlagungserklärungen, welche sie sum- marisch auf ihre Begründetheit zu prüfen hat (vgl. E. 3.2.1 a.E.), nicht pro- tokollieren wird, ist nämlich ohne Weiteres möglich. 3.3. Damit ist die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen. 4. Im Verfahren der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit haben die Beschwerdefüh- rer unabhängig vom Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich sel- ber zu tragen. Art. 106 ZPO ist auf diese Verfahren nicht anwendbar (JENNY, in: Komm-ZPO, a.a.O., N. 3 zu Art. 106 ZPO). Ein Ausnahmefall, -8- in dem die Vorinstanz bzw. der Kanton als unterliegende Partei qualifiziert und zur Ausrichtung einer Parteientschädigung verpflichtet werden könnte (vgl. BGE 139 III 471; Urteil des Bundesgerichts 4D_24/2014 vom 14. Ok- tober 2014), liegt nicht vor. Das Obergericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziffern 3, 4 und 6 des Entscheids des Gerichtspräsidiums Zofingen vom 29. Februar 2024 ersatzlos aufgehoben. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens in der Höhe von Fr. 300.00 werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt und mit dem von ihnen ge- leisteten Vorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde -9- nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt mehr als Fr. 30'000.00. Aarau, 3. September 2024 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Massari De Martin