43 ZGB soll der Rechtssicherheit dienen: Widersprechen sich Belege oder sind sie umstritten, soll die Beurteilung in die Zuständigkeit des Gerichts fallen (vgl. GRAF-GAISER CORA, in: Arnet Ruth/Breitschmid Peter/Jungo Alexandra [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Bd. 1, 4. Aufl. 2023, N. 1 und 3 zu Art. 43 ZGB). Vorliegend liegt zwar kein gerichtliches Urteil vor, welches direkt die Berichtigung anordnet. Allerdings hat das Bezirksgericht Bremgarten mit Zwischenentscheid vom 20. März 2019 über die Frage der Anerkennung des philippinischen Entscheids vom 8. November 2012 betreffend Ungültigkeit der Ehe entschieden, sodass hinsichtlich der Unrichtigkeit des ursprüngli-