4.4. Soweit der Beschwerdeführer Rügen gegen die Nichtanerkennung des philippinischen Entscheids vom 8. November 2012 gemäss Zwischenentscheid des Bezirksgerichts Baden vom 20. März 2019 im Scheidungsverfahren vorbringt, ist sein Vorbringen nicht weiter zu prüfen, bildet vorliegend doch lediglich die Verfügung der Aufsichtsbehörde vom 12. Dezember 2023 Anfechtungsgegenstand. Auch seine Vorbringen betreffend "Ungleichbehandlung", "Unwahrheiten" und zur steuerlichen Behandlung sind vorliegend nicht von Relevanz.