kann beim Gericht auf Eintragung von streitigen Angaben über den Personenstand, Berichtigung oder Löschung einer Eintragung klagen, wer ein schützenswertes persönliches Interesse glaubhaft macht (vgl. auch Art. 30 ZStV). Das Klageverfahren dient dazu, eine Eintragung zu korrigieren, die bereits im Zeitpunkt der Vornahme unrichtig war, sei es infolge eines Irrtums oder Fehlers des Zivilstandsbeamten – etwa durch unrichtige Gesetzesauslegung – oder deshalb, weil dieser in Unkenntnis wichtiger Tatsachen war (Urteil des Bundesgerichts 5A_756/2015 vom 16. Juni 2016 E. 3.1.2). Gemäss Art.