Er verweise in diesem Zusammenhang auch auf die Aktennotiz zu SF.2013.106 vom 21. November 2013. Mit der Verfügung vom 7. November 2013 habe die Behörde mit der Anerkennung des ausländischen Gerichtsurteils bestätigt, dass die Verteidigungsrechte von B._____ gewahrt worden seien. Im Weiteren macht er eine "Ungleichbehandlung" geltend, da er ab Datum der Rechtsgültigkeit des philippinischen Urteils als unverheiratet geführt worden sei, B._____ hingegen rückwirkend zum Tag der Eheschliessung mit ihm. In seinem Fall schienen auch Unwahrheiten üblich zu sein (Beschwerde S. 5). Von den Steuerbehörden werde er als unverheiratet besteuert (Beschwerde S. 6).