Dies sei begründet worden mit der deutschen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers. "Man" habe sowohl "auf die Anerkennung und Eintragung des ausländischen Gerichtsurteils betreffend der ersten Ehe der Klägerin verzichtet, als auch auf eine Anerkennung von zivilrechtlicher Seite". Die in den Erwägungen genannten Urteile der hiesigen Gerichte entbehrten jeglicher Rechtsgrundlage. B._____ sei sehr wohl gehörig zur Gerichtsverhandlung auf den Philippinen geladen worden. Den persönlichen Erhalt habe sie unterschriftlich bestätigt. Bei einer Verhandlung im Februar 2013 habe sie dem Gerichtspräsidenten Bremgarten eine Bestätigung abgegeben.