Die Scheidung könne im schweizerischen Personenstandsregister nicht beurkundet werden, weil der Zivilstand der Eheleute gestützt auf die Eintragungsverfügung vom 29. Oktober 2013 unverheiratet seit 28. Februar 2013 laute. Mit Entscheid vom 20. März 2019 habe das Bezirksgericht Bremgarten die Eintragungsverfügung der Aufsichtsbehörde vom 29. Oktober 2013 materiell-rechtlich aufgehoben. Das Bezirksgericht Bremgarten habe der Aufsichtsbehörde mitgeteilt, dass das Zivilstandsregister (schweizerisches Personenstandsregister) von Amtes wegen gemäss Art. 43 ZGB -6-