3.2. Da dem Beschwerdeführer kein Beschwerderecht in Bezug auf den Registereintrag von B._____ zukommt, ist diese auch nicht ins Verfahren miteinzubeziehen. Im Übrigen ändert der vorliegende Entscheid nichts an der angefochtenen Verfügung (unten E. 4), sodass sich eine Auseinandersetzung mit der Frage der Auswirkungen des vorliegenden Entscheids auf B._____ erübrigt. 4.